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* * * NEU ab 01. Januar 2003:  Bis zum Gesetzesbeschluß über die Neuordnung der Eigenheimzulage ist die Eigenheimförderung in seiner bisherigen Form gestrichen * * *
Bis 31. Dezember 2002: Eigenheimzulage für Bauherren und Käufer

Die Eigenheimzulage ist ein finanzieller Zuschuss für Eigentümer, Käufer oder Bauherren einer selbst genutzten Immobilie. Die Eigenheimzulage gliedert sich in drei Fördermöglichkeiten:
    1. Grundförderung
    Für den Erwerb von Neu- oder Altbauten, den Ausbau oder die Erweiterung einer Immobilie erhalten Sie eine Grundförderung. Die Grundförderung ist ein Zuschuss in Höhe von 2,5 % (bei Altbau, Ausbau, Erweiterung) max. jedoch 1278 EUR / Jahr, bzw. 5 % (bei Neubau) max. jedoch 2556 EUR / Jahr der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten. Der Zuschuss wird 8 Jahre lang ab Fertigstellung bzw. Anschaffung und ab Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken jedes Jahr am 15. März direkt ausgezahlt
    2. Kinderzulage
    Die Kinderzulage ist ein Zuschuss von 767 EUR pro Jahr für jedes zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kind, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht. Der Zuschuss wird 8 Jahr ab Fertigstellung des Objektes bzw. der Anschaffung und ab Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken direkt ausgezahlt. Voraussetzung für den Erhalt der Kinderzulage ist der Erhalt der Grundförderung
Wie sehen die geplanten Änderungen ab 01. Januar 2003 aus ?

Die ursprünglichen Pläne der Bundesregierung wurden überarbeitet. Nach dem Kompromiss sollen Familien mit Kindern nun einen Fördersockelbetrag von 1.000 EUR erhalten. Die Kinderzulage soll dann 800 EUR je Kind betragen.

Ehepaare ohne Kinder, die zum Zeitpunkt ihres Baubeginns noch keine Kinder haben, können die Eigenheimzulage dennoch erhalten. Voraussetzung ist, dass sie innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn Nachwuchs bekommen. Die Förderung soll von diesem Zeitpunkt an ebenfalls acht Jahre laufen.

Die Einkommensgrenzen sollen reduziert werden.
Für Alleinstehende soll sie von 81.807 EUR auf 70.000 EUR sinken, für Verheiratete von derzeit 163.614 EUR auf 140.000 EUR*. Hinzu kommen noch 20.000 Euro pro Kind. Diese Grenzen dürfen in den beiden Jahren vor dem Einzug nicht überschritten werden.




Baustellenverordnung

 

    Aufgrund der Baustellenverordnung (BaustellV), die seit 1.7.1998 anzuwenden ist, muss der Bauherr bei Planung und Ausführung eines Bauvorhabens Maßnahmen treffen und die Arbeit auf der Baustelle so gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Damit trifft den Bauherrn erstmals eine Mitverantwortung für die Arbeitssicherheit auf der Baustelle! Die Verantwortung der Unternehmer für die Arbeitssicherheit ihrer Beschäftigten wird davon nicht berührt! Aufgaben des Bauherrn: Der Bauherr kann die Leistungen nach (BaustellV) selbst übernehmen oder er beauftragt einen Dritten, z.B. einen Architekten, diese Leistungen in eigener Verantwortung zu erbringen. Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Seite der Bayerischen Architektenkammer www.byak.de
 


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